FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2003
1 K 2848/00
Normen:
EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1227

Entnahmewert bei Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 v. H. - Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 2848/00

DRsp Nr. 2003/11771

Entnahmewert bei Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1 v. H. - Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Bei dem Entnahmewert bei der Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG handelt es sich um einen umsatzsteuerlichen Netto-Wert, der nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu kürzen ist.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 3 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1%-Regelung.

Der Kläger betreibt in ... einen ... . In seiner Überschussrechnung für 1999 hat der Kläger die private Pkw-Nutzung nach der 1%-Regelung mit 12 % von 50.870,00 DM = 6.104,00 DM berücksichtigt. Bei Durchführung der Einkommensteuerveranlagung hat der Beklagte den erklärten Gewerbegewinn um 781,36 DM (16 % Umsatzsteuer aus 80 % von 6.104,40 DM - vgl. Bl. 11/1999 ESt-Akten) erhöht. Der Einkommensteuerbescheid datiert vom 10. August 2000. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2000 als unbegründet zurückgewiesen.