BGH - Urteil vom 10.06.2008
VI ZR 248/07
Normen:
BGB § 249 § 251 § 253 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1004
DAR 2008, 465
MDR 2008, 969
NJW-RR 2008, 1198
NZV 2008, 453
VRS 115, 92
VersR 2008, 1086
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 224/06
LG Frankfurt/M. - 2/12 O 42/06 - 5.10.2006,

Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

BGH, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen VI ZR 248/07

DRsp Nr. 2008/13492

Entschädigung der entgangenen Nutzung eines Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils

»Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung.«

Normenkette:

BGB § 249 § 251 § 253 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt nach einem Unfall, für dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang haften, Nutzungsausfallentschädigung wegen der Beschädigung seines Wohnmobils.

Am 20. Oktober 2005 stieß der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgemäß geparkte Wohnmobil, bei dem es sich um eine den Freizeitbedürfnissen des Klägers entsprechende Spezialanfertigung handelt. Zur Beförderung und zum Transport im Alltag benutzt der Kläger seinen Pkw. Für die Zeit der Reparatur des Wohnmobils vom 21. Oktober 2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) macht er Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 150 EUR pro Tag, insgesamt 5.250 EUR geltend.

Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger außerdem Ersatz für andere Schadensposten verlangt hat, hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsersatz abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Ersatz von Nutzungsausfall weiter.

Entscheidungsgründe: