BGH - Urteil vom 21.01.1988
III ZR 157/86
Normen:
StrEG § 7 ;
Fundstellen:
BGHR StrEG § 7 Abs. 1 Mitverschulden 1
BGHR StrEG § 7 Abs. 1 Sicherstellung 1
BGHR StrEG § 8 Abs. 1 Anspruchsgrund 2
BGHZ 103, 113
DAR 1988, 135
DRsp IV(467)170b-c
MDR 1988, 385
NJW 1988, 1141
VersR 1988, 717
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes

BGH, Urteil vom 21.01.1988 - Aktenzeichen III ZR 157/86

DRsp Nr. 1992/2687

Entschädigung für Verlust des Arbeitsplatzes

»Zu den entschädigungsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen kann auch der Verlust des Arbeitsplatzes gehören, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber gerade wegen der gegen den Arbeitnehmer gerichteten Strafverfolgungsmaßnahme (hier: Sicherstellung der Fahrerlaubnis eines im Außendienst tätigen Vertriebsbeauftragten) unzumutbar geworden ist.«

Normenkette:

StrEG § 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger war am 12. April 1984 in Verdacht geraten, im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Sein Führerschein wurde deshalb an diesem Tag sichergestellt. Am 27. April 1984 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach Ansicht der Ermittlungsbehörde nicht ausgeschlossen werden konnte, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration auf Alkohol zurückzuführen war, den der Kläger erst nach dem Fahren eines Kraftfahrzeugs zu sich genommen hatte. Der Führerschein wurde ihm wieder ausgehändigt. Durch Beschluß vom 11. Juli 1984 hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß die Staatskasse verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum der Sicherstellung seines Führerscheins zu entschädigen.