Der Kläger war am 12. April 1984 in Verdacht geraten, im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Sein Führerschein wurde deshalb an diesem Tag sichergestellt. Am 27. April 1984 wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, da nach Ansicht der Ermittlungsbehörde nicht ausgeschlossen werden konnte, daß die festgestellte Blutalkoholkonzentration auf Alkohol zurückzuführen war, den der Kläger erst nach dem Fahren eines Kraftfahrzeugs zu sich genommen hatte. Der Führerschein wurde ihm wieder ausgehändigt. Durch Beschluß vom 11. Juli 1984 hat das Amtsgericht ausgesprochen, daß die Staatskasse verpflichtet ist, den Kläger für den Zeitraum der Sicherstellung seines Führerscheins zu entschädigen.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|