OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.05.2003
1 Ss 211/02
Normen:
StPO § 261 § 354 Abs. 1 ;
Fundstellen:
StV 2004, 65
VRS 105, 435
Vorinstanzen:
LG Bad Dürkheim - Urteil - 522 Js 34431/01 - 25.09.2002,

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Mängeln der Täteridentifizierung im Ermittlungsverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 1 Ss 211/02

DRsp Nr. 2006/9235

Entscheidung des Revisionsgerichts bei Mängeln der Täteridentifizierung im Ermittlungsverfahren

»Zur Auswirkung von Mängeln der Täteridentifizierung auf Grund Einzellichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren auf die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung und der Möglichkeit des Freispruchs durch das Revisionsgericht.«

Normenkette:

StPO § 261 § 354 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Amtsgericht - Jugendrichterin - hat den Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel führt zum Freispruch.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte dem Zeugen P. G. am 14. September 2001 gegen 22.15 Uhr auf dem Festgelände des Dürkheimer Wurstmarkts einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und ihm dadurch das Nasenbein gebrochen. Der Angeklagte bestreitet die Tat, seine Angaben, wonach er bereits um 21.45 von seinem Großvater, dem Zeugen O. H. am Wurstmarkt mit dessen Pkw abgeholt worden sei, sieht das Gericht als widerlegt an. Es stützt seine Überzeugung, dass der Angeklagte der Täter sei, auf die Aussagen des Verletzten und dreier weiterer Zeugen, die den Angeklagten im Nachhinein wiedererkannt haben wollen. In den Entscheidungsgründen ist dazu u.a. ausgeführt: