OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.08.2021
16 B 1059/21
Normen:
FeV § 11 Abs. 8;
Fundstellen:
NZV 2022, 102
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 284/21

Entziehung der Fahrerkaubnis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 16 B 1059/21

DRsp Nr. 2021/17528

Entziehung der Fahrerkaubnis

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Mai 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 1359/21 bezüglich der in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2021 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis und der Anordnung, den Führerschein im Falle der erneuten Besitzerlangung bei dem Antragsgegner abzugeben oder diesem zu übersenden, wiederhergestellt wird.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet.