Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2.5.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 18.10.2002 gerichtete Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen wurde der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen.
Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 2.1.2004 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.
Die Klägerin macht - ohne Benennung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) - geltend:
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