OVG Saarland - Beschluss vom 18.06.2004
1 Q 1/04
Normen:
FeV § 13 ; FeV § 13 Nr. 2 Buchstabe a ; FeV § 46 Abs. 3 ; StVG § 25 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZfS 2005, 106
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 231/02

Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch, Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Saarland, Beschluss vom 18.06.2004 - Aktenzeichen 1 Q 1/04

DRsp Nr. 2008/1503

Entziehung der Fahrerlaubnis, Alkoholmissbrauch, Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

»Ergeben sich auf Grund eines ärztlichen Gutachtens Hinweise auf das Vorliegen von Alkoholmissbrauch, so kann die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.«

Normenkette:

FeV § 13 ; FeV § 13 Nr. 2 Buchstabe a ; FeV § 46 Abs. 3 ; StVG § 25 ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch das die auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 2.5.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses vom 18.10.2002 gerichtete Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg. Durch die angegriffenen Verwaltungsentscheidungen wurde der Klägerin die Fahrerlaubnis entzogen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 2.1.2004 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Die Klägerin macht - ohne Benennung der gesetzlich vorgegebenen Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 VwGO) - geltend: