OLG Hamm - Beschluss vom 22.05.2003
2 Ss 272/03
Normen:
StGB § 69 ; StGB § 69 a ;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 15.07.2002

Entziehung der Fahrerlaubnis; Anlasstat; verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen Anlasstat und Straßenverkehr

OLG Hamm, Beschluss vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 2 Ss 272/03

DRsp Nr. 2003/15905

Entziehung der Fahrerlaubnis; Anlasstat; verkehrsspezifischer Zusammenhang zwischen Anlasstat und Straßenverkehr

»Die Benutzung eines Kfz zur Begehung einer Nicht-Katalogtat rechtfertigt nur dann die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn die Anlasstat Hinweise darauf gibt, dass der Täter auch die allgemeinen Regeln des Straßenverkehrs verletzt oder zumindest unter Inkaufnahme ihrer Verletzung eine Straftat verübt hat.«

Normenkette:

StGB § 69 ; StGB § 69 a ;

Gründe:

Gegen den Angeklagten ist durch Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 23. Januar 2002 wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt worden. Ferner ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet worden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung hat der Angeklagte in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen hat die Berufung durch Urteil vom 15. Juli 2002 mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt wurde.