VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 17.10.2022
13 S 1790/22
Normen:
StVG § 2a Abs. 5 S. 5; FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2840/22

Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wegen nicht ausräumbarer Eignungszweifel eines Fahranfängers; Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.10.2022 - Aktenzeichen 13 S 1790/22

DRsp Nr. 2022/15627

Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe wegen nicht ausräumbarer Eignungszweifel eines Fahranfängers; Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

1. Findet sich ein Betroffener nach außen hin erkennbar mit der öffentlich zugestellten Entziehung seiner Fahrerlaubnis ab, indem ihm auf seinen Antrag hin die Fahrerlaubnis neu erteilt wird, so kann die Jahre später erstmals erfolgte Geltendmachung von Rügen gegen die öffentliche Zustellung verwirkt sein.2. Gegen einen Ausnahmefall, der die im Regelfall aus § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG resultierende Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, entfallen lässt, kann auch sprechen, dass ein Fahranfänger, der nach Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung begangen hat, sich über einen längeren Zeitraum einer postalischen Erreichbarkeit unter seiner Meldeadresse entzieht.