BVerfG - Beschluß vom 30.01.2003
1 BvR 866/00
Normen:
StVZO § 15b Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 03.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 2296/99
VG Freiburg, vom 03.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 98/98

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Verweigerung eines Drogenscreenings

BVerfG, Beschluß vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 866/00

DRsp Nr. 2003/3789

Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund Verweigerung eines Drogenscreenings

Aus der einmaligen Feststellung, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis unerlaubt eine kleine Menge Haschisch besessen hat, ergibt sich kein hinreichend konkreter Gefahrenverdacht und somit kein berechtigter Anlaß, die Fahreignung nach § 15b Abs. 2 StVZO zu überprüfen. Die Weigerung, sich einer geforderten Begutachtung zu stellen und die damit verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hinzunehmen, darf im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zu Lasten des Inhabers einer Fahrerlaubnis gewürdigt werden.

Normenkette:

StVZO § 15b Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen verweigerter Beibringung eines behördlich angeforderten Drogenscreenings.

I. 1. Im Ausgangsverfahren sind von den Gerichten inzwischen aufgehobene beziehungsweise geänderte Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der durch den Bundesminister für Verkehr erlassenen Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) angewendet worden.

2. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 1986 die Fahrerlaubnis der (nach damaligem Recht) Klasse 3 erteilt.