BVerwG - Urteil vom 11.04.2019
3 C 2.18
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 1 S. 3; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3; FeV § 46 Abs. 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; GG Art. 3 Abs. 1; StVG § 24a;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 26 K 16.5301
VGH Bayern, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 17.1876

Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis wegen mangelnder Fahreignung; Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs; Bestehen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit wegen des Cannabiskonsums; Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Feststellung einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen

BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 C 2.18

DRsp Nr. 2019/13284

Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis wegen mangelnder Fahreignung; Trennung des Cannabiskonsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs; Bestehen der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit wegen des Cannabiskonsums; Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Feststellung einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 1 ng/ml oder mehr im Blutserum des Betroffenen

1. Bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter einer seine Fahrsicherheit möglicherweise beeinträchtigenden Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, darf die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entscheiden.