VGH Bayern - Beschluss vom 20.02.2017
11 CS 16.2605
Normen:
StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; StVG § 2 Abs. 4; StVG § 2 Abs. 7 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 14 Abs. 1 S. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 14.242

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Besitz von Betäubungsmitteln als Indiz für die Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Ecstasy)

VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2017 - Aktenzeichen 11 CS 16.2605

DRsp Nr. 2017/8539

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr; Besitz von Betäubungsmitteln als Indiz für die Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Ecstasy)

1. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.2. Weil § 14 Abs. 1 S. 2 FeV als Indiz für die Einnahme von Betäubungsmitteln deren Besitz genügen lässt, muss dieser Besitz konkret nachgewiesen werden. Dieser Nachweis kann aus dem einem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalt folgen.