OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.08.2018
1 S 54/18
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und S. 5 und S. 6 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 29 Abs. 6 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 11.06.2018

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen des Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Tilgungsreife einer Geschwindigkeitsüberschreitung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 1 S 54/18

DRsp Nr. 2019/12537

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen des Erreichens von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem; Tilgungsreife einer Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Nach § 4 Abs. 5 S. 6 Nr. 2 StVG dürfen Zuwiderhandlungen bei der Berechnung des Punktestandes nur dann berücksichtigt werden, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.2. Die Unterrichtung über den Inhalt des Fahreignungsregisters durch das Kraftfahrt-Bundesamt ersetzt nicht die Berechnung des Punktestandes. Die Fahrerlaubnisbehörde muss eigenständig prüfen, ob die Punkteberechnung richtig ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und S. 5 und S. 6 Nr. 2; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 29 Abs. 6 S. 3 Nr. 2;

Gründe

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 2018 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2018 (Ziff. 1) wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.