VG München, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 16.4216
Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln; Nachweis einer Abstinenz von einem Jahr und einem motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandels; Behördliche Beurteilung der Wiederherstellung der Kraftfahreignung; Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik
VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 11 CS 16.2561
DRsp Nr. 2017/8649
Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln; Nachweis einer Abstinenz von einem Jahr und einem motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandels; Behördliche Beurteilung der Wiederherstellung der Kraftfahreignung; Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik
1. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Steht die Einnahme von Betäubungsmitteln fest, muss die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen werden.
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