VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2017
11 CS 16.2561
Normen:
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1; FeV Anlage 4 Nr. 9.5; FeV § 11 Abs. 7; BtMG § 31a Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 16.4216

Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln; Nachweis einer Abstinenz von einem Jahr und einem motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandels; Behördliche Beurteilung der Wiederherstellung der Kraftfahreignung; Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 11 CS 16.2561

DRsp Nr. 2017/8649

Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung aufgrund der Einnahme von Betäubungsmitteln; Nachweis einer Abstinenz von einem Jahr und einem motivational gefestigten Verhaltens- und Einstellungswandels; Behördliche Beurteilung der Wiederherstellung der Kraftfahreignung; Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik

1. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) einnimmt. Steht die Einnahme von Betäubungsmitteln fest, muss die Fahrerlaubnis nach § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen entzogen werden.