OVG Sachsen - Beschluss vom 26.07.2023
6 A 1/21
Normen:
FeV Nr. 9.1 Anl. 4; BtMG Anl. lI zu § 1 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 46 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
VRS 2023, 211
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 20.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1136/20

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens nach der Einnahme von Amphetamin

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2023 - Aktenzeichen 6 A 1/21

DRsp Nr. 2024/1264

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fahrens nach der Einnahme von Amphetamin

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. November 2020 - 2 K 1136/20 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf je 2.500,- € festgesetzt.

Normenkette:

FeV Nr. 9.1 Anl. 4; BtMG Anl. lI zu § 1 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 46 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.