OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 26.10.2022
5 MB 22/22
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 76/22

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung infolge der Einnahme von Cannabis; Verwendung des Ausdrucks sicher führen (kann) in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26.10.2022 - Aktenzeichen 5 MB 22/22

DRsp Nr. 2023/2767

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung infolge der Einnahme von Cannabis; Verwendung des Ausdrucks "sicher führen (kann)" in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Die Verwendung des Ausdrucks sicher führen (kann) in der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nicht zu beanstanden (Anschluss an OVG Münster, Beschluss vom 4. Juni 2020 16 B 672/20 , juris Rn. 10; entgegen VG Oldenburg, Beschluss vom 26. Februar 2020 7 B 392/20 , juris Rn. 4 ff.).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 12. September 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6 S. 1;

Gründe

I.