LG Düsseldorf - Beschluss vom 08.11.2004
X Qs 162/04
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 § 222 ; StPO § 111a ;
Fundstellen:
DAR 2005, 23
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 110 Js 3620/04

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen hohen Alters des Fahrzeugführers

LG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen X Qs 162/04

DRsp Nr. 2006/9005

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen hohen Alters des Fahrzeugführers

Auch bei fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr durch einen 71 Jahre alten Angeklagten kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn ärztliche Gutachten vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Reaktionsvermögen des Angeklagten aufgrund seines fortgeschrittenen Alters nicht mehr ausreicht.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1 § 222 ; StPO § 111a ;

Gründe:

Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Angeschuldigten durch den angefochtenen Beschluss die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist begründet.

Entgegen §§ 111 a Abs. 1 StPO, 69 Abs. 1 StGB steht derzeit nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Angeschuldigte ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist.

1. Die Angeschuldigte ist nicht einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgezählten Straftaten dringend verdächtig, bei denen in der Regel daran auszugehen ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.