Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Angeschuldigten durch den angefochtenen Beschluss die Fahrerlaubnis gemäß § 111 a StPO vorläufig entzogen.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist begründet.
Entgegen §§ 111 a Abs. 1 StPO, 69 Abs. 1 StGB steht derzeit nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Angeschuldigte ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges ist.
1. Die Angeschuldigte ist nicht einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgezählten Straftaten dringend verdächtig, bei denen in der Regel daran auszugehen ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.
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