OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.06.2020
16 B 672/20
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 20.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 1330/19

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des von der Behörde angeordneten Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.06.2020 - Aktenzeichen 16 B 672/20

DRsp Nr. 2021/2994

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung des von der Behörde angeordneten Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 20. April 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung dahingehend geändert, dass die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3314/19 bezüglich der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Oktober 2019 wiederhergestellt wird.

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich den Führerschein vorläufig zurückzugeben.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 6 S. 1; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2019 erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis.