OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.02.2024
12 ME 130/23
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 06.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 42/23

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit nach dem ordnungswidrigen unter dem Einfluss von Cannabis Führen eines Kraftfahrzeugs

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 12 ME 130/23

DRsp Nr. 2024/2604

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen persönlicher Unzuverlässigkeit nach dem ordnungswidrigen unter dem Einfluss von Cannabis Führen eines Kraftfahrzeugs

Einen Kraftfahrer, der anlässlich einer Verkehrskontrolle dadurch aufgefallen ist, dass er ordnungswidrig unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, und der daraufhin einen isolierten Probierkonsum der Droge geltend macht, trifft im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren die Obliegenheit, über diesen Konsum substantiierte Angaben zu machen. Unterlässt er das, darf die Fahrerlaubnisbehörde seine Einlassung ggf. ohne Weiteres als Schutzbehauptung würdigen, von gelegentlichem Cannabiskonsum ausgehen und sogleich die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 6. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; FeV § 14;

Gründe

I.