VGH Bayern - Beschluss vom 24.11.2017
11 CS 17.2105
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 17.1040

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr bei regelmäßigem Cannabiskonsum

VGH Bayern, Beschluss vom 24.11.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.2105

DRsp Nr. 2018/13144

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr bei regelmäßigem Cannabiskonsum

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; StVG § 24a Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 14 Abs. 2 Nr. 2; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.1;

Gründe

I.

Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner im Jahr 2004 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).

Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2017, rechtskräftig seit 17. März 2017, hat das Amtsgericht Ansbach gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldstrafe und eine Geldbuße festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 14. Dezember 2016 mit einer Tetrahydrocannabinol (THC)-Konzentration von 1,4 ng/ml im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und in seiner Wohnung 4,6 Gramm Marihuana aufbewahrt hatte.