Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der 1984 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner im Jahr 2004 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B (einschließlich Unterklassen).
Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2017, rechtskräftig seit 17. März 2017, hat das Amtsgericht Ansbach gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldstrafe und eine Geldbuße festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller am 14. Dezember 2016 mit einer Tetrahydrocannabinol (THC)-Konzentration von 1,4 ng/ml im Blut mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und in seiner Wohnung 4,6 Gramm Marihuana aufbewahrt hatte.
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