Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt.
II.Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2016 werden aufgehoben.
III.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
IV. V.
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