VGH Bayern - Urteil vom 08.03.2018
11 BV 17.2414
Normen:
StVG § 4 Abs. 6; StVG § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 16.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 16.1459

Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L auf Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems; Anwendung der Bonusregelung zur Punktereduzierung zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung einer Ordnungswidrigkeit; Erreichen von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

VGH Bayern, Urteil vom 08.03.2018 - Aktenzeichen 11 BV 17.2414

DRsp Nr. 2018/6879

Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L auf Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems; Anwendung der Bonusregelung zur Punktereduzierung zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Ahndung einer Ordnungswidrigkeit; Erreichen von acht Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

1. Auf eine Ordnungswidrigkeit, die zwischen dem 1. Mai 2014 und dem 4. Dezember 2014 rechtskräftig geahndet und im Fahreignungsregister eingetragen wurde, ist die Bonusregelung (§ 4 Abs. 6 StVG) der in diesem Zeitraum gültigen Rechtslage anzuwenden, unabhängig davon, wann die Fahrerlaubnisbehörde von dieser Ordnungswidrigkeit erfahren hat. (Rn. 21)2. Erst mit der Rechtsänderung zum 5. Dezember 2014 ist die Warn- und Erziehungsfunktion des Fahreignungs-Bewertungssystems abgeschafft worden. Für zuvor im Fahreignungsregister eingetragene Entscheidungen ist bezogen auf den Tattag nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der zwischen dem 1. Mai 2014 und 4. Dezember 2014 gültigen Fassung bei nicht ordnungsgemäßem Durchlaufen des Stufensystems eine Punktereduzierung zu gewähren. (Rn. 31 - 36)

Tenor

I.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt.

II.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 13. September 2016 werden aufgehoben.

III.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV. V.