VGH Bayern - Beschluss vom 28.06.2018
11 CS 18.1173
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 3 S. 1-2; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 7; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 18.434

Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem aufgrund des Erreichens von acht Punkten; Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG n.F. auf sogenannte Altfälle

VGH Bayern, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.1173

DRsp Nr. 2018/9823

Entziehung einer Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem aufgrund des Erreichens von acht Punkten; Anwendung der Vorschrift des § 4 Abs. 3 StVG n.F. auf sogenannte Altfälle

1. Die Neuregelung des § 4 Abs. 3 S. 1 und 2 StVG misst sich keine Rückwirkung bei, es handelt sich auch nicht um eine unechte Rückwirkung im Sinne einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung. Das ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers, die durch den Gesetzeswortlaut gestützt wird, und aus dem Fehlen einer diesbezüglichen Übergangsregelung. Darüber hinaus besteht auch kein übergeordneter sachlicher Grund, auch unter der Geltung von § 4 Abs. 2 S. 3 StVG in der bis 30. April 2014 anwendbaren Fassung (a.F.) die Punkte, die sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis angesammelt haben, nicht mehr als berücksichtigungsfähig anzusehen.2. Eine ausdrückliche Übergangsregelung, die besagt, dass § 4 Abs. 3 StVG n.F. auf Fahrerlaubniserteilungen vor dem 1. Mai 2014 Anwendung findet, ist im nicht enthalten. Die Auslegung, § Abs. n.F. sei daher erst für Fahrerlaubniserteilungen ab 1. Mai 2014 anzuwenden, widerspricht damit weder einer gesetzgeberischen Entscheidung noch wird der vom Gesetzgeber festgelegte Sinn und Zweck des Gesetzes konterkariert. Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. Abs. ist nicht ersichtlich.