BGH - Beschluß vom 12.08.2003
5 StR 289/03
Normen:
StGB § 69 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin,

Entzug der Fahrerlaubnis bei BtM-Straftaten

BGH, Beschluß vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 5 StR 289/03

DRsp Nr. 2003/11455

Entzug der Fahrerlaubnis bei BtM-Straftaten

Bei Verurteilungen wegen Handels mit BtM (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) besteht nur eine geringe Indizwirkung für eine Ungeeignetheit im Sinn von § 69 StGB.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, davon in einem Fall mit einer nicht geringen Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, einen ihm gehörenden PKW eingezogen, seine Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperre von zwei Jahren entzogen und den Verfall von 130 Euro angeordnet. Im übrigen hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten E. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung anderweitig verhängter Geldstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von 150 Euro angeordnet. Die mit Sachrügen begründeten Revisionen der Angeklagten führen zu dem im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg.