VG Stuttgart - Beschluss vom 07.09.2021
1 K 3158/21
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 5;

Entzug der Fahrerlaubnis; Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Fahreignungs-Bewertungssystem; Kenntnis der zuständigen Behörde; Punktestand; Fehlerhafte Information

VG Stuttgart, Beschluss vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 1 K 3158/21

DRsp Nr. 2021/15945

Entzug der Fahrerlaubnis; Fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen; Fahreignungs-Bewertungssystem; Kenntnis der zuständigen Behörde; Punktestand; Fehlerhafte Information

1. Der für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG maßgebende Kenntnisstand der Behörde auf der Grundlage der Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamts dürfte die positive Kenntnis eines für das Ergreifen der Maßnahme zuständigen Amtsträgers voraussetzen. 2. Eine fehlerhafte Information über den Punktestand führt nicht zur Rechtswidrigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG. Für deren Rechtmäßigkeit genügt es, dass im Zeitpunkt der zum Ergreifen der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit der für die jeweilige Maßnahme erforderliche Punktestand vorlag (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG) oder bei mehr Punkten die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe bisher nicht ergriffen wurde (§ 4 Abs. 6 Satz 2 StVG).

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 3.125,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 5;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung der Erlaubnis, Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und L zu führen.