VGH Bayern - Beschluss vom 06.10.2017
11 CS 17.953
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1, 3; StVG § 3 Abs. 1; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, 3; StVG § 4 Abs. 9; StVG § 28 Abs. 2 Nr. 1; StVG § 29 Abs. 7 S. 1; StVG § 65 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 16.5923

Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Überliegefrist unter Verwertung der bereits gelöschten bzw. zu löschenden Taten; Verhältnis von Verwertungsverbot und Tattagsprinzip; Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagsprinzips; Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt

VGH Bayern, Beschluss vom 06.10.2017 - Aktenzeichen 11 CS 17.953

DRsp Nr. 2017/16221

Entzug der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Überliegefrist unter Verwertung der bereits gelöschten bzw. zu löschenden Taten; Verhältnis von Verwertungsverbot und Tattagsprinzip; Begrenzung des für die Berechnung des Punktestands maßgeblichen Tattagsprinzips; Gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen bestimmten Verwaltungsakt

1. Die Vorschrift des § 47 Abs. 1 S. 2 FeV gilt nach ihrem klaren Wortlaut in Fällen, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und damit nicht in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits von Gesetzes wegen, wie etwa nach § 4 Abs. 9 StVG, entfällt. Insoweit kommt auch eine analoge Anwendung von § 47 Abs. 1 S. 2 FeV nicht in Betracht, da es sich um eine der Analogie regelmäßig nicht fähige Ausnahmevorschrift zu § 80 Abs. 1 VwGO handelt und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur durch förmliches Bundesgesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen werden kann.