BGH - Beschluß vom 20.06.2002
4 StR 371/01
Normen:
StVG § 21 Abs. 1 S. 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 335
DAR 2002, 419
NJW 2002, 2330
NZV 2002, 406
StV 2002, 597
StV 2003, 81
VRS 103, 212
VersR 2002, 1118
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,

Entzug einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht

BGH, Beschluß vom 20.06.2002 - Aktenzeichen 4 StR 371/01

DRsp Nr. 2002/9815

Entzug einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis durch ein deutsches Gericht

»Der Inhaber einer in einem EU- oder EWR-Staat erworbenen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Inland, dem die deutsche Fahrerlaubnis von einem Gericht rechtskräftig entzogen worden war und der nach dem 31. Dezember 1998 im Inland ein Kraftfahrzeug führt, macht sich nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV strafbar, und zwar auch dann, wenn er aufgrund der ausländischen Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 im Inland (wieder) Kraftfahrzeuge führen durfte.«

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1 S. 1 ; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3 ;

Gründe:

I. 1. Das Amtsgericht Heidelberg hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt und eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Heidelberg den Schuldspruch dahin abgeändert, daß er nur der fahrlässigen Körperverletzung schuldig sei, und auf eine geringere Geldstrafe erkannt.