BGH - Urteil vom 10.07.2018
VI ZR 259/15
Normen:
BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2019, 311
MDR 2018, 1436
NJW-RR 2018, 1426
VersR 2018, 1462
r+s 2018, 678
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 524/12
OLG Karlsruhe, vom 08.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 188/14

Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes i.R.e. uneingeschränkten Schmerzensgeldanspruchs eines Geschädigten für erlittene Körperverletzungen

BGH, Urteil vom 10.07.2018 - Aktenzeichen VI ZR 259/15

DRsp Nr. 2018/15859

Erfassen von allen Schadensfolgen durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes i.R.e. uneingeschränkten Schmerzensgeldanspruchs eines Geschädigten für erlittene Körperverletzungen

Verlangt der Geschädigte für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den Klageantrag nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (st. Rspr.: vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 27/14, VersR 2015, 772 Rn. 7 f. mwN).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249; BGB § 253; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand