BVerfG - Beschluss vom 23.06.2021
2 BvQ 63/21
Normen:
StPO § 111a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Gs 946/21

Erfolgloser Eilantrag gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2021 - Aktenzeichen 2 BvQ 63/21

DRsp Nr. 2021/10316

Erfolgloser Eilantrag gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtausschöpfung des Rechtswegs

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

StPO § 111a Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor, da der Antrag unzulässig ist. Der Antragsteller hat den Rechtsweg nicht ordnungsgemäß ausgeschöpft (1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass angesichts der insoweit strengen Maßstäbe (2. a)) dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar wäre (2. b)).