OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.09.2004
1 Ss (OWi) 194 B/04
Normen:
StVG § 24 § 25 Abs. 2a ; StVO § 41 (Zeichen 274) § 49 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 97
VRS 108, 57
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 18.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 78 OWi 521/03

Erforderliche Angabe der Toleranzabzüge in Urteilsgründen bei Verwendung von Lasermessgeräten zur Geschwindigkeitskontrolle

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 194 B/04

DRsp Nr. 2005/251

Erforderliche Angabe der Toleranzabzüge in Urteilsgründen bei Verwendung von Lasermessgeräten zur Geschwindigkeitskontrolle

1. Die Feststellungen zur Fahrgeschwindigkeit des vom Betroffenen gesteuerten Kraftfahrzeugs entbehren einer nachvollziehbaren Grundlage, wenn den tatrichterlichen Feststellungen nur zu entnehmen ist, dass die Geschwindigkeitsmessung im Wege eines anerkannten standardisierten Messverfahrens unter Verwendung eines Laser-Geschwindigkeitsmessgeräts des Typs LR 190-235/P erfolgte und in den Urteilsgründen kein Toleranzwert mitgeteilt wird.2. Dass anstelle des berücksichtigten Toleranzwerts der verwendete Gerätetyp angegeben wird, reicht insoweit nicht aus; jedenfalls bei Anwendung des vorliegenden und anderer häufig gebrauchter Messverfahren, bei denen geschwindigkeitsabhängig unterschiedliche Verkehrsfehlergrenzen zu berücksichtigen sind, bringt der Tatrichter durch die Benennung des Messgerätes nicht schon konkludent zum Ausdruck, dass er die bei dem verwandten gerätetypsystemimmanenten Fehler durch den entsprechenden Toleranzabzug berücksichtigt hat.

Normenkette:

StVG § 24 § 25 Abs. 2a ; StVO § 41 (Zeichen 274) § 49 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 ;

Gründe:

I.