Erforderliche Stellungnahme des Betroffenen vor Wechsel von Verfahren mit Hauptverhandlung zum Beschlussverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 02.03.2001 - Aktenzeichen Ss (OWi) 57/01
DRsp Nr. 2004/1350
Erforderliche Stellungnahme des Betroffenen vor Wechsel von Verfahren mit Hauptverhandlung zum Beschlussverfahren
Entscheidet das Gericht durch Beschluss, nachdem es zunächst eine Hauptverhandlung in Betracht gezogen hat, ist dem Betroffenen zuvor Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme zu geben. Hiervon kann lediglich dann abgesehen werden, wenn das Einverständnis zum schriftlichen Verfahren bereits unzweifelhaft vorliegt.