KG - Beschluss vom 21.02.2007
12 U 124/06
Normen:
StVO § 5 Abs. 4 Satz 2 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 898
MDR 2007, 1311
NZV 2007, 626
VRS 113, 210
VersR 2009, 84
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 493/05

Erforderlicher Seitenabstand beim Überholvorgang

KG, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen 12 U 124/06

DRsp Nr. 2007/18253

Erforderlicher Seitenabstand beim Überholvorgang

»Der gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO beim Überholen einzuhaltende ausreichende Seitenabstand hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; regelmäßig ist dabei ein Abstand von 1m ausreichend; ein Anstand von nur 15 - 30 cm zu einem zur Straßenreinigung eingesetzten Fahrzeug ist sorgfaltswidrig.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 4 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist nicht der Fall.

Zu Recht ist das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagten auf Grund des Verkehrsunfalls vom nnnnnn 2004 nicht zusteht.