BayObLG - Beschluss vom 20.09.2002
2 St RR 125/02
Normen:
StPO § 256 Abs. 1 S. 2 ;

Erforderlichkeit der Verlesung eines BAK-Gutachtens

BayObLG, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 2 St RR 125/02

DRsp Nr. 2004/4542

Erforderlichkeit der Verlesung eines BAK-Gutachtens

»1. Wurde eine Blutentnahme vorgenommen, und erfolgte die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration auf Grund chemischer Analyse, kann der genaue Grad der Alkoholisierung, der für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch maßgeblich ist, nur durch die Verlesung des Gutachtens nach § 256 Abs. 1 Satz 2 StPO oder die Vernehmung des Sachverständigen festgestellt werden. Erfolgte neben der Blutentnahme eine Messung der Atemalkoholkonzentration, kann sich das Tatgericht zur Feststellung des Grades der Alkoholisierung nur auf das Ergebnis der Blutentnahme stützen. 2. Wird das schriftliche Sachverständigengutachten über das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht ordnungsgemäß durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt, beruht die Feststellung zur Alkoholisierung auf einem Verfahrensfehler mit der Folge, dass das Urteil aufzuheben ist.«

Normenkette:

StPO § 256 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, dieses in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, und des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung.