OLG Brandenburg - Urteil vom 16.04.2002
2 U 17/01
Normen:
BGB § 285 § 839 § 284 Abs. 1 S. 1 § 288 Abs. 1 (a.F.) ; BbgStrG § 10 Abs. 1 § 9 Abs. 4 S. 1 ; EGBGB § 5 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; ZPO § 286 § 713 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 (a.F.) ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 11 O 433/00 ,

Erfordernis der regelmäßigen Sichtkontrolle von Bäumen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen 2 U 17/01

DRsp Nr. 2002/10627

Erfordernis der regelmäßigen Sichtkontrolle von Bäumen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht

Es ist unumgänglich notwendig, daß der Verkehrssicherungspflichtige regelmäßig zweimal pro Jahr die Bäume (einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand) kontrolliert. Dabei kann sich die Untersuchung normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken. Die Untersuchung muß durch hinreichend qualifiziertes Personal durchgeführt werden. Eine visuelle Kontrolle hat das Ziel, die kontrollierten Bäume tatsächlich in ihren Ausprägungen in Augenschein zu nehmen und es zu ermöglichen, jeden der zu kontrollierenden Bäume, besonders auch dessen Krone, genau ins Auge zu fassen und insbesondere Totholz als gravierendes Anzeichen für weitere Schäden am Baum feststellen zu können. Jedenfalls in einem Bereich, der sehr dicht mit verschiedenen Bäumen bestanden ist, genügt es nicht den Anforderungen, wenn die Durchführung der Baumschau durch Vorbeifahren mit einem geschlossenen PKW erfolgt.

Normenkette:

BGB § 285 § 839 § 284 Abs. 1 S. 1 § 288 Abs. 1 (a.F.) ; BbgStrG § 10 Abs. 1 § 9 Abs. 4 S. 1 ; EGBGB § 5 ; EGZPO § 26 Nr. 5 ; ZPO § 286 § 713 § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 543 Abs. 1 (a.F.) ;

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a. F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO.

Entscheidungsgründe: