KG - Beschluss vom 27.08.2018
3 Ws (B) 205/18 - 122 Ss 93/18
Normen:
StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 318 OWi 66/18

Erfordernis des Vorliegens einer Konformitätserklärung für ein Geschwindigkeitsmessgerät

KG, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 205/18 - 122 Ss 93/18

DRsp Nr. 2019/1330

Erfordernis des Vorliegens einer Konformitätserklärung für ein Geschwindigkeitsmessgerät

Bei einem geeichten Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsgerät, das nach dem 31.01.2014 in Verkehr gebracht worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass eine Konformitätserklärung vorlag.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Senat bemerkt zu der mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 6. August 2018 angebrachten Gegenerklärung lediglich das Folgende:

Der in Bezug genommene Vermerk der Verwaltungsbehörde vom 28. März 2018 entband die Verteidigerin nicht von der Obliegenheit, sich mit Nachdruck (vgl. Thüringer OLG NJW 2016, 1457: "mehrfach und dezidiert") um die Herausgabe der begehrten Unterlagen zu bemühen - was für eine zulässige Verfahrensrüge darzulegen gewesen wäre. Die zitierten Entscheidungen sind mit der vorliegenden Fallkonstellation schon deshalb nicht vergleichbar, weil ausweislich der Rechtsbeschwerdebegründung lediglich der privat beauftragte Sachverständige xxx, nicht aber die Verteidigerin selbst in Ausübung ihres Akteneinsichtsrechts für den Betroffenen das begehrte Material bei der Verwaltungsbehörde angefordert hatte.