1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 26. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Senat bemerkt zu der mit Schriftsatz der Verteidigerin vom 6. August 2018 angebrachten Gegenerklärung lediglich das Folgende:
Der in Bezug genommene Vermerk der Verwaltungsbehörde vom 28. März 2018 entband die Verteidigerin nicht von der Obliegenheit, sich mit Nachdruck (vgl. Thüringer OLG NJW 2016,
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