Die Verwaltungsbehörde hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der für den von ihm geführten Lkw auf einer Bundesautobahn zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 19 km/h - eine Geldbuße von 240 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen stellte das Amtsgericht das Verfahren ein, weil der Bußgeldbescheid keine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung darstelle.
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