BayObLG - Beschluß vom 14.07.1998
2 ObOWi 325/98
Normen:
OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1998, 479
NStZ-RR 1999, 61
VRS 96, 45
ZfS 1999, 263

Erfüllung der Umgrenzungs- und Informationsfunktion eines Bußgeldbescheids

BayObLG, Beschluß vom 14.07.1998 - Aktenzeichen 2 ObOWi 325/98

DRsp Nr. 1998/20084

Erfüllung der Umgrenzungs- und Informationsfunktion eines Bußgeldbescheids

»Ein Bußgeldbescheid erfüllt seine Umgrenzungs- und Informationsfunktion nicht, wenn sich aus ihm nicht ergibt, welche von mehreren Taten im prozessualen Sinn (hier: Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) der richterlichen Kognition unterbreitet werden soll, und wenn auch mit Hilfe des Akteninhalts (hier insbesondere unter Auswertung des Schaublattes des Kontrollgerätes/Fahrtenschreibers) nicht geklärt werden kann, welcher Sachverhalt auch für den Betroffenen erkennbar und unverwechselbar gemeint ist.«

Normenkette:

OWiG § 66 Abs. 1 Nr. 3 ;

Sachverhalt:

Die Verwaltungsbehörde hatte gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Überschreitung der für den von ihm geführten Lkw auf einer Bundesautobahn zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 19 km/h - eine Geldbuße von 240 DM und ein Fahrverbot von 1 Monat festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen stellte das Amtsgericht das Verfahren ein, weil der Bußgeldbescheid keine ausreichende Grundlage für eine gerichtliche Sachentscheidung darstelle.