Erhöhung der Geldbuße bei Absehen vom Fahrverbot

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Erzieherischer Effekt durch Erhöhung der Geldbuße

Ist ein Fahrverbot indiziert, kann dessen Erforderlichkeit ausnahmsweise entfallen, wenn durch Erhöhung der Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV ein erzieherischer Effekt auf den Betroffenen zu vermuten ist. In einem solchen Fall "soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden" (§ 4 Abs. 4 BKatV).

Hinweis!

Der Verteidiger sollte sich dieser Möglichkeit bewusst sein und regelmäßig zur Erforderlichkeit des Fahrverbots vortragen.

Ein Absehen vom Fahrverbot kommt nach einem Urteil des AG Essen (Urt. v. 25.11.2005 - 49 OWi 82 Js 1374/05 - 626/05, DAR 2006, 344) sogar bei sieben Voreintragungen gegen Erhöhung der Geldbuße auf 1.000 Euro in Betracht, wenn der Betroffene nachweist, dass er in den letzten zwei Jahren regelkonform gefahren ist und an einem Aufbauseminar und einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen hat.

Kommt der Tatrichter jedoch bei seiner Würdigung zum Ergebnis, dass eine verschärfte Geldbuße nicht genügt, so hat er seiner Verpflichtung Genüge getan, sich der Möglichkeit bewusst zu sein und diese im konkreten Fall verneint zu haben. Er kann dann - auch ohne dieses im Urteil zu erwähnen - sofort die Verhängung eines Fahrverbots aussprechen.

Verschlechterungsverbot