Bußgeldkatalog

Autor: Hans-Helmut Schaefer

Geldbuße

Nach § 1 Satz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung ist bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a des StVG eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen.

Fahrverbot

Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzungen der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i.d.R. in Betracht, § 4 Abs. 1 BKatV). Anders als die frühere Rechtsprechung und Gesetzgebung hat der Gesetzgeber den Bußgeldkatalog (BKatV) als Rechtsverordnung ausgestaltet.

Der Bußgeldkatalog steht in der Gesetzessammlung.

Vom Fahrverbot darf nicht allein deshalb abgesehen werden, weil die "Fahrverbotsschwelle" nur geringfügig überschritten wurde (OLG Bamberg, Beschl. v. 28.12.2011 - 3 Ss 1616/11, VRR 2012, 148).

Tatbestandskatalog

Der neben dem BKat existierende Tatbestandskatalog (ausführlich hierzu Krumm, DAR 2006, 493 ff.) bindet dagegen nur die Verwaltungen der jeweiligen Länder, nicht die Gerichte (OLG Jena, Beschl. v. 23.05.2006 - 1 Ss 54/06, VRS 111, 205).

In der Regel