BayObLG - Beschluß vom 03.02.2000
2 ObOWi 638/99
Normen:
OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2000, 3
DAR 2000, 324
NStZ-RR 2000, 247
NZV 2001, 221
VRS 98, 376

Erklärung des Verzichts auf das Anwesenheitsrecht des Betroffenen durch den Verteidiger

BayObLG, Beschluß vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 2 ObOWi 638/99

DRsp Nr. 2000/2993

Erklärung des Verzichts auf das Anwesenheitsrecht des Betroffenen durch den Verteidiger

»Ein wirksamer Verzicht auf das Anwesenheitsrecht des Betroffenen kann nur von einem Verteidiger mit Vertretungsvollmacht erklärt werden.«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 1 ;

Tatbestand

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der durch Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h zur Geldbuße von 600 DM; ferner ordnete es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.

Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufig Erfolg.

Gründe:

Die Verfahrensrüge genügt (noch) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG; sie ist begründet.

a) Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:

Der Verteidiger des Betroffenen eine schriftliche Vollmacht befindet sich nicht in den Akten beantragte mit einem am 2.8.1999 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, den auf 5.8.1999 anberaumten Termin "um etwa einen Monat zu vertagen", weil der Betroffene, der an "zwei schweren Bandscheibenvorfällen und zwei Verwölbungen" sowie an "Lumboischialgie" leide, nicht selbst Auto fahren könne und niemanden habe, der ihn zum Termin fahren könne; eine Zugfahrt sei im Augenblick zu beschwerlich.