Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der durch Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit um 57 km/h zur Geldbuße von 600 DM; ferner ordnete es ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats an.
Die auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufig Erfolg.
Die Verfahrensrüge genügt (noch) den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG; sie ist begründet.
a) Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Der Verteidiger des Betroffenen eine schriftliche Vollmacht befindet sich nicht in den Akten beantragte mit einem am 2.8.1999 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz, den auf 5.8.1999 anberaumten Termin "um etwa einen Monat zu vertagen", weil der Betroffene, der an "zwei schweren Bandscheibenvorfällen und zwei Verwölbungen" sowie an "Lumboischialgie" leide, nicht selbst Auto fahren könne und niemanden habe, der ihn zum Termin fahren könne; eine Zugfahrt sei im Augenblick zu beschwerlich.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|