BayObLG - Beschluß vom 31.08.1988
1 ObOWi 168/88
Normen:
StVG § 24 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 69 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 363 (Bär)

Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs nach Anbau einer Anhängerkupplung

BayObLG, Beschluß vom 31.08.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 168/88

DRsp Nr. 1998/9843

Erlöschen der Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs nach Anbau einer Anhängerkupplung

1. Die Betriebserlaubnis eines Kraftfahrzeugs erlischt durch den nachträglichen Anbau einer Anhängerkupplung dann nicht, wenn für die Anhängerkupplung eine Bauartgenehmigung erteilt worden ist, deren Wirksamkeit nicht von einer Abnahme des Einbaus abhängt.2. Ob eine uneingeschränkte Bauartgenehmigung für die Anhängerkupplung vorgelegen hat, ist vor einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit des Inbetriebsetzens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach § 18 Abs. 1, § 69a Abs. 2 Nr.3 StVZO, § 24 StVG festzustellen.

Normenkette:

StVG § 24 ; StVZO § 18 Abs. 1, § 69 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen
DAR 1989, 363 (Bär)