Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen
OVG Bremen, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen OVG 1 BA 20/97
DRsp Nr. 2004/1549
Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen
»§ 45 Abs. 1 StVO bezeichnet mit der Formulierung »aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs« nicht nur eine rechtssatzmäßige Voraussetzung für Verkehrsbeschränkungen, sondern gibt zugleich den Zweck des Ermessens normativ vor. Die Verkehrsbehörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt, sondern das verkehrsrechtliche Instrumentarium für einen außerhalb der Gefahrenabwehr liegenden Zweck in Dienst nimmt (hier: bei der Einrichtung von Fahrradabstellplätzen).«