OVG Bremen - Urteil vom 10.11.1998
OVG 1 BA 20/97
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)301e
VRS 98, 53

Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen

OVG Bremen, Urteil vom 10.11.1998 - Aktenzeichen OVG 1 BA 20/97

DRsp Nr. 2004/1549

Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen

»§ 45 Abs. 1 StVO bezeichnet mit der Formulierung »aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs« nicht nur eine rechtssatzmäßige Voraussetzung für Verkehrsbeschränkungen, sondern gibt zugleich den Zweck des Ermessens normativ vor. Die Verkehrsbehörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht zum Zwecke der Gefahrenabwehr handelt, sondern das verkehrsrechtliche Instrumentarium für einen außerhalb der Gefahrenabwehr liegenden Zweck in Dienst nimmt (hier: bei der Einrichtung von Fahrradabstellplätzen).«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
DRsp II(286)301e
VRS 98, 53