OLG Koblenz - Beschluss vom 10.02.2000
2 Ss 12/00
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2d, § 316 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 371
Vorinstanzen:
StA Trier - 8005 Js 11820/99 jug.,

Ermittlung der BAK zu einem Zeitpunkt nach der Blutentnahme; konkrete Gefährdung

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 12/00

DRsp Nr. 2000/8929

Ermittlung der BAK zu einem Zeitpunkt nach der Blutentnahme; konkrete Gefährdung

1. Ist aus einer festgestellten Blutalkoholkonzentration die Blutalkoholkonzentration zu einem späteren Zeitpunkt zu ermitteln, weil der Fahrer auch nach der Blutentnahme noch ein Fahrzeug geführt hat, so ist von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 o/oo und einem einmaligen Zuschlag von 0,2 o/oo auszugehen. 2. Bei einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 0,3 o/oo kommt regelmäßig die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit nicht in Betracht. 3. Eine konkrete Gefährdung i.S. des § 315c Abs. 1 StGB ist nur dann gegeben, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, daß es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht. Dabei sind an die tatrichterlichen Feststellungen strenge Anforderungen zu stellen. Das Vorliegen einer hochgradigen Existenzkrise für die bedrohten Rechtsgüter ist präzise und nachvollziehbar zu belegen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2d, § 316 ;

Gründe:

I.