BGH - Urteil vom 20.11.1984
VI ZR 73/83
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ; ZPO §§ 139, 286, 398 ;
Fundstellen:
NJW 1985, 3078
VRS 68, 175
VersR 1985, 183
ZfS 1985, 100
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

BGH, Urteil vom 20.11.1984 - Aktenzeichen VI ZR 73/83

DRsp Nr. 1994/4473

Erneute Vernehmung eines Zeugen durch das Berufungsgericht

»a) Bezweifelt das Berufungsgericht die Aussage eines Zeugen, die das erstinstanzliche Gericht als zur Beweisführung ausreichend erachtet hat, und will es nicht versuchen seine Zweifel durch eigene Anhörung des Zeugen zu beheben, so hat es die beweisbelastete Partei darauf hinzuweisen (Bestätigung des BGH-Urteils vom 9. Juli 1981 - III ZR 189/79 = NJW 1982, 580). b) Das Berufungsgericht ist verpflichtet, einen im ersten Rechtszug vernommenen Zeugen erneut anzuhören, wenn es dessen Aussage bei der Würdigung der Bekundung eines anderen Zeugen ein ihr vom erstinstanzlichen Gericht nicht beigemessenes Gewicht geben will (Ergänzung zum BGH-Urteil vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82 = VersR 1984, 582). c) Zur Feststellung eines zu geringen Sicherheitsabstandes zwischen zwei Fahrzeugen kann die Aussage eines Unfallzeugen auch dann geeignet sein, wenn eine Schätzung der Entfernungsmeter zwar nicht stimmen kann, der Schätzung aber zu entnehmen ist, daß der Sicherheitsbereich deutlich unterschritten war.«

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 ; ZPO §§ 139, 286, 398 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19. Februar 1973 gegen 16.00 Uhr bei trübem Wetter und regennasser Straße auf der Bundesautobahn Frankfurt-Nürnberg bei Kilometer 267,9 ereignet hat.