OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.11.2003
1 U 81/02
Normen:
ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; BGB § 847 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 21.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 487/99

Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden nach einem Auffahrunfall

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - Aktenzeichen 1 U 81/02

DRsp Nr. 2004/7636

Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden nach einem Auffahrunfall

1. Ist 4 1/2 Jahre nach einem Unfallereignis - hier: Auffahrunfall - aufgrund der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten davon auszugehen, dass der Prozess der Abheilung der Unfallverletzungen abgeschlossen und die Wahrscheinlichkeit künftiger immaterieller Folgebeeinträchtigungen zu verneinen ist, so besteht kein berechtigtes Interesse mehr an einem diesbezüglichen Feststellungsbegehren. 2. Zur Frage der haftungsbegründenden Kausalität zwischen einem Auffahrunfall und einer Verletzung der Halswirbelsäule in Gestalt eines Schleudertraumas

Normenkette:

ZPO § 286 ; ZPO § 287 ; BGB § 847 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache nur einen geringen Teilerfolg.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit die Beklagten sich gegen Grund und Höhe des dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes wenden. Darüber hinaus trifft die Beklagten die Verpflichtung zum Ersatz der unfallbedingt eingetreten materiellen Schäden des Klägers, die Gegenstand seines zulässigen und begründeten Feststellungsbegehrens sind.