BGH - Urteil vom 22.04.2008
VI ZR 237/07
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 898
DAR 2008, 517
MDR 2008, 857
NJW 2008, 2183
NZV 2008, 447
VRS 115, 1
VersR 2008, 937
zfs 2008, 504
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 63/07
AG Oberhausen, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 C 28/07

Ersatz der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus; Anforderungen an die Darlegung der weiteren Nutzung des Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 22.04.2008 - Aktenzeichen VI ZR 237/07

DRsp Nr. 2008/11895

Ersatz der Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert hinaus; Anforderungen an die Darlegung der weiteren Nutzung des Fahrzeugs

»Der Geschädigte kann auch nach einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich eines Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug nach dem Unfall sechs Monate weiter nutzt.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14. September 2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 EUR, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400 EUR und den Restwert auf 800 EUR, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger ließ das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29. September 2006 einen Betrag in Höhe von 5.650,62 EUR in Rechnung stellte. Im November 2006 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der lediglich 3.505,88 EUR zahlte, die restlichen Reparaturkosten und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 EUR ersetzt.