BGH - Urteil vom 22.05.2001
VI ZR 368/99
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Ersatz entgangenen Gewinns neben Wiederbeschaffungswert

BGH, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen VI ZR 368/99

DRsp Nr. 2001/8572

Ersatz entgangenen Gewinns neben Wiederbeschaffungswert

Der Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 S. 1 BGB) besteht neben dem Anspruch auf Wiederherstellung des ohne die Schädigung gegebenen Zustandes, d.h. auf Ersatz des Substanzschadens.

Tatbestand:

Der Hengst "Nocturno" der Beklagten hat am 22. Oktober 1994 den 15jährigen Wallach "Willi Wat" der Klägerin durch Hufschläge verletzt. Aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1997 ist die Schadensersatzklage der Klägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.

Die Klägerin hat neben Wertersatz u.a. Nutzungsentgelt in Höhe von 39.000 DM geltend gemacht, das ihr wegen der Schädigung des Pferdes entgangen sei. Der Wallach der Klägerin sei an die Reiterin T. als Dressur-Turnierpferd gegen ein Nutzungsentgelt von monatlich 6.500 DM vermietet gewesen. Nach dem Vortrag der Klägerin habe dieses Entgelt vereinbarungsgemäß nur entfallen sollen, wenn die Mieterin mit "Willi Wat" mindestens drei Turniersiege in der S-Klasse errungen hätte. Die Klägerin begehrt für sechs Monate das ihr entgangene Nutzungsentgelt von der Beklagten.