OLG Hamm - Urteil vom 16.12.2008
21 U 95/08
Normen:
BGB § 253; BGB § 254 Abs. 2; BGB § 278 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2009, 163
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 09.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 56/08

Ersatz für die entgangene Nutzung eines Wohnmobils; Berücksichtigung des Restwerts bei Weiternutzung eines unfallgeschädigten Kfz

OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 21 U 95/08

DRsp Nr. 2009/2704

Ersatz für die entgangene Nutzung eines Wohnmobils; Berücksichtigung des Restwerts bei Weiternutzung eines unfallgeschädigten Kfz

1. Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begründet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsentschädigung. 2. Überschreiten die Kosten für die Reparatur eines PKW den Wiederbeschaffungswert nicht, so kann ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwerts jedenfalls dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher reparieren lässt. Der Durchsetzbarkeit des fälligen Anspruchs steht jedoch während der Dauer dieser Frist ein zeitweiliges Leistungsverweigerungsrecht entgegen. In dieser Situation hat der Geschädigten gegen den Ersatzpflichtigen Anspruch auf eine klare Regulierungszusage.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 09.05.2008 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen hinsichtlich auszuurteilender Zinsen und im Kostenpunkt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: