Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Alters- und Invaliditätsversorgung ihres früheren Arbeitnehmers S., der bei einem Verkehrsunfall am 24. September 1992 verletzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers ist zwischen den Parteien außer Streit.
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