BGH - Urteil vom 07.07.1998
VI ZR 241/97
Normen:
BGB § 249, § 842 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 249 BGB
BB 1998, 2116
BGHR BGB § 242 Erwerbsschaden 6
BGHZ 139, 167
DAR 1998, 388
DB 1998, 2597
DRsp I(147)345a-c
JR 1999, 190
MDR 1998, 1288
NJW 1998, 3276
NZA-RR 1998, 457
NZV 1998, 457
SP 1998, 387
VRS 95, 323
VerkMitt 1999, 10
VersR 1998, 1253
WM 1998, 2117
r+s 1998, 506
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten Arbeitnehmers

BGH, Urteil vom 07.07.1998 - Aktenzeichen VI ZR 241/97

DRsp Nr. 1998/16522

Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung eines geschädigten Arbeitnehmers

»a) Bei einer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung gegebenen Versorgungszusage bilden nicht erst die nach Eintritt des Versorgungsfalles anfallenden Renten, sondern bereits die Aufwendungen einen Bestandteil der Arbeitsvergütung, die der Arbeitgeber während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses tätigt, um die Ruhegehaltszusage im Versorgungsfall erfüllen zu können. b) Zu diesen Aufwendungen gehören auch Rückstellungen, die zur Sicherung der Ruhegehaltsverbindlichkeit gebildet werden. Sie sind demgemäß dem Regreß gegen den Schädiger zugänglich. «

Normenkette:

BGB § 249, § 842 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz von Aufwendungen für die betriebliche Alters- und Invaliditätsversorgung ihres früheren Arbeitnehmers S., der bei einem Verkehrsunfall am 24. September 1992 verletzt wurde. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers ist zwischen den Parteien außer Streit.