BGH - Versäumnisurteil vom 03.07.2018
X ZR 96/17
Normen:
BGB § 651c Abs. 3 S. 1-2; BGB § 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 7; BGB-InfoV § 6 Abs. 4; BGB-InfoV § 6 Abs. 7;
Fundstellen:
BB 2018, 2113
DAR 2018, 681
MDR 2018, 1301
NJW-RR 2018, 1255
VersR 2019, 307
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 142 C 393/15
LG Köln, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 158/16

Ersatzanspruch eines Reisenden bei Fehlen an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige hinsichtlich Absehens von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung; Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug durch Buchung in Eigenregie

BGH, Versäumnisurteil vom 03.07.2018 - Aktenzeichen X ZR 96/17

DRsp Nr. 2018/11897

Ersatzanspruch eines Reisenden bei Fehlen an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige hinsichtlich Absehens von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung; Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug durch Buchung in Eigenregie

BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 7 Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mangelanzeige, darf der Reiseveranstalter einem Ersatzanspruch aus § 651c Abs. 3 BGB grundsätzlich nicht entgegenhalten, dass der Reisende von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 1. August 2017 aufgehoben.

Auf die Berufung wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14. März 2016 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.235 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. April 2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 651c Abs. 3 S. 1-2; BGB § 651g Abs. 1; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 7; BGB-InfoV § 6 Abs. 4; BGB-InfoV § 6 Abs. 7;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Flugs in Eigenregie gebucht hat.