OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2008
I-24 U 144/07
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 280 ; BGB § 535 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2008, 764
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 18.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 6/07

Ersatzansprüche des Leasinggebers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bzgl. Kosten der Fahrzeugbegutachtung und Abmeldung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2008 - Aktenzeichen I-24 U 144/07

DRsp Nr. 2008/17875

Ersatzansprüche des Leasinggebers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bzgl. Kosten der Fahrzeugbegutachtung und Abmeldung

»1. Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages steht dem Leasinggeber ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Kfz.-Abmeldung nicht zu, weil er diese auch bei regulärem Vertragsende hätte tragen müssen. 2. Ohne besondere Vereinbarung kann der Leasinggeber bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht die Kosten einer Begutachtung ersetzt verlangen. 3. Zum Mitverschulden des Leasinggebers infolge unzureichender Bemühungen bei der Verwertung des vorzeitig zurückgegebenen Kfz. (hier verneint).«

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 280 ; BGB § 535 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg, weshalb auch die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug zu versagen ist.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 25. März 2008, an dem er festhält. Dort hat der Senat u.a. folgendes ausgeführt:

"Die auf Ersatz ihres Kündigungsschadens gemäß §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB gerichtete Klageforderung der Klägerin ist nur in Höhe eines Betrages von EUR 11.962,86 schlüssig dargelegt worden. Dieser errechnet sich wie folgt:

rückständige Leasingraten (November 2005 - April 2006) EUR 4.402,02

Schadensersatz: