OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.04.2003 5 U 389/02-50
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 I d ;
Fundstellen:
NZV 2003, 531
VersR 2004, 1306
Ersatzfähiger Wildschaden infolge Überfahrens eines Tierkadavers
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen 5 U 389/02-50
DRsp Nr. 2004/2532
Ersatzfähiger Wildschaden infolge Überfahrens eines Tierkadavers
»Überfährt ein teilkaskoversichertes Fahrzeug einen Wildschweinkadaver, so liegt ein Wildschaden im Sinne des § 12 Nr. 1 I d AKB jedenfalls dann vor, wenn das Haarwild in unmittelbarem Zusammenhang von mehreren Fahrzeugen erfasst und überrollt worden ist. In einem solchen Fall muss allerdings der Versicherungsnehmer beweisen, dass tatsächlich der Zusammenstoß mit dem Haarwild ursächlich für einen von ihm erlittenen Auffahrunfall ist.«