BGH - Urteil vom 02.10.2018
VI ZR 40/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2753
BFH/NV 2019, 191
DAR 2019, 305
DAR 2019, 81
MDR 2018, 1488
NJW 2019, 1145
NJW-RR 2019, 144
NZV 2019, 482
VRS 2018, 113
VersR 2018, 1530
r+s 2019, 53
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 13.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 C 27/17
LG Heidelberg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 34/17

Ersatzfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer i.R.e. Ersatzbeschaffung bei der Wahl der fiktiven Schadensabrechnung durch den Geschädigten

BGH, Urteil vom 02.10.2018 - Aktenzeichen VI ZR 40/18

DRsp Nr. 2018/16955

Ersatzfähigkeit der angefallenen Umsatzsteuer i.R.e. Ersatzbeschaffung bei der Wahl der fiktiven Schadensabrechnung durch den Geschädigten

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Dezember 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach außer Streit.